Sippenhaft oder BGH-Richter sind keine Auswärtsfans
In der letzten Woche hatten wir an dieser Stelle eine Diskussion über das allgemeine Alkoholverbot in Mönchengladbach vor dem Derby. Klar kamen da Argumente wie „Eingriff in die Grundrechte“. Ich äußerte einen Ansatz von Verständnis für die Maßnahme.
Was sind die Vorbedingungen? Nachdem Kölner Ultras eine Fahne der Gladbacher Fraktion gestohlen hatten, eskalierte die Gewalt im Vorfeld der Aufeinandertreffen im letzten Jahr. Von mir aus dürfen sich Hooligans gegenseitig blutig schlagen – nur sollten sie vorher ihre Krankenkassenkarte abgeben. Solange kein Unbeteiligter einbezogen wird, können diese Arschgeigen ihrem „Hobby“ frönen. Aber es eskalierte und Familien mit Kindern waren in der Gefahrenzone.
Diesen Zustand darf man nicht tolerieren. Aber wie soll man ihn verhindern? Mein Argument war, egal welche Maßnahmen man ergreift, irgendjemand ist immer in seinen Grundrechten verletzt. In meinen Augen wirken nur massive Polizeipräsenz und vorbeugende Stadionverbote – für C-Fans und für einen Teil der B-Fans.
Damit sind wir beim heutigen BGH-Urteil. Nach dem dürfen Vereine sozusagen auf Verdacht Stadionverbote erteilen. Das Fatale ist: Diese gelten nicht nur für den ausführenden Verein, sondern deutschlandweit. Sollte der SC Freiburg mich also verknacken, dann dürfte ich auch nicht mehr in den Nordpark.
Laut SpOn behauptet der betroffene Fan, nicht an gewaltsamen Auseinandersetzungen beteiligt, sondern nur ein unbeteiligter Mitläufer in der Gruppe der Gewalttäter gewesen zu sein. Beweise gegen ihn liegen nicht auf dem Tisch, er wurde zwar von der Polizei in Gewahrsam genommen, aber in der Sache freigesprochen.
Und in diesem Fall wird es problematisch. Darf man einen Fan, der aufgrund des Hörensagens ein potentieller Unruhestifter ist, dauerhaft aussperren?
In diesem Punkt habe ich eine klare Meinung: Das geht gar nicht. Ich habe lange genug Blogs und Foren verfolgt – ohne je selbst davon betroffen gewesen zu sein – um zu wissen, dass die Polizeitaktik vor solchen Spielen Sippenhaft provoziert. Da werden auch mal gerne völlig harmlose Fans mit dem oder sogar ohne den Mob eingekesselt und an der Freizügigkeit gehindert. Der Willkür ist Tür und Tor geöffnet.
Die Krux ist hier die Regelung zum Stadionverbot, dass eben nicht nur Hausrecht der Vereine ist, sondern nationale Wirkung hat. Das Hausrecht muss ich akzeptieren: Wie ich bei meiner Party, hat jeder Verein das Recht, bestimmte Personen nicht reinzulassen. Ein Verbot für einen Spieltag würde die Verhältnismäßigkeit – ob zurecht oder nicht – jedenfalls noch wahren. Dies sollte aber mit Fingerspitzengefühl und vor allem in Kooperation mit dem Fanprojekt stattfinden und nicht par Ordre de Mufti. Dass sich an einen einmaligen auf Verdacht ausgesprochenen Verweis aber eine jahrelange drakonische Sanktion anschließt, das ist unverhältnismäßig.
Die Anti-Fans aber, denen eindeutig ein Vergehen nachgewiesen wurde, sollten sich durchaus ein bis zwei Saisons vor jedem Spiel auf der Polizeistation melden müssen – aber, und das ist viel wichtiger, durch begleitende Maßnahmen in geordnete Bahnen gelenkt werden.
Das ist meine Meinung zu diesem schwierigen Thema: Ohne Pauschalierungen geht es aber nicht und irgendjemanden wird es immer treffen, der es eigentlich nicht verdient hat, um die Sicherheit für alle zu wahren. Aber die Richter am BGH waren wohl sehr selten auf einer Auswärtsfahrt im Sonderzug. Denn wenn sie die Realitäten kennen würden, hätten sie sich nicht so weit aus dem Fenster gelehnt. Wie seht ihr das?
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4 Responses to “Sippenhaft oder BGH-Richter sind keine Auswärtsfans”


“Those who would give up essential liberty, to purchase a little temporary safety, deserve neither liberty nor safety.” (Diejenigen, die grundlegende Freiheiten aufgeben würden, um geringe vorübergehende Sicherheit zu erkaufen, verdienen weder Freiheit noch Sicherheit.) Benjamin Franklin
Schwierig, schwierig. So wie ich die Sache verstehe, geht es ja im Urteil letztlich darum, dass ein bundesweites Stadionverbot ausgesprochen werden KANN, wenn jemand “aufgefallen” ist. Das Auffallen kann nicht nur eine Straftat sein. Fragt mal meinen Kollegen der von 2, 3 Hools am Bankomaten einen drauf gekriegt hat und wo 10 Hools daneben bestätigen konnten, dass es jemand anders gewesen sein muss, der die Strasse runterkam. Höhnisch haben sie angegeben, dass sie sich nicht “getraut” haben einzuschreiten. Wenn sich eine Gelegenheit ergibt, denjenigen dennoch ein Stadionverbot zu erteilen, dann ist das für mich ok. Es muss deshalb ein Ermessen für die Vereine geben. Es liegt nicht in der Pflicht des BGH dafür Regeln aufzustellen. Das muss der Verein/die DFL mit den Fanorganisationen machen. So wie meine kleine Geschichte vom Kollegen wird es sicherlich auch Geschichten aus der anderen Sicht geben, wo Unschuldige reingeraten sind. Aber bei derzeit 2900 bis 3000 aktuellen Stadionverboten bundesweit scheint mir doch, dass davon nicht excessiv Gebrauch gemacht wird. Schließlich traben jedes Wochenende in die Stadien der 1-3. Liga bestimmt mehr als ne halbe Million Menschen (ist von mir geschätzt, hab da keine Quelle). Muss aber zugeben, dass ich schon länger nicht mehr mit dem Sonderzug unterwegs bin. Aber so ein Auswuchs wie bei dem Derby letztens, wo ne ganze Stadt trockengelegt wird, um rund 1000 oder von mir aus 1500 Idioten in den Griff zu kriegen , ist einfach zuviel.
Ja, es mag ungerecht erscheinen, dass jemand der in Freiburg unangenehm aufgefallen ist, in Mönchengladbach auch gesperrt sein kann. Andererseits: Lädt man sich jemanden zur Party ein, nur weil er das eigene Mobiliar noch nicht zertrümmert hat, sonder “nur” das der anderen?
Natürlich wird die Randale damit in die Innenstädte getragen. Aber dieses Problem wäre dann auch leicht zu lösen: Man lasse doch die Vereine die Maßnahmen der Polizei und Sicherungskräfte bezahlen und richte (unter anderem) hierauf die Spiellizenz mit aus. Was hat der “normale Bürger” mit diesen Massenaufkommen zu tun? Nichts. Und wer Millionen für Transfers und Spielergehälter bezahlen kann, sollte dies auch bewerkstelligen können. Durch Hin- und Rückspiele gibt’s ja keine Ungerechtigkeiten.
Ach ja: So etwas wie das Hausrecht galt bestimmt auch bei Benjamin Franklin.
Natürlich gibt es einen Ermessenspielraum der Vereine. Immerhin haben diese Hausrecht in den Stadien und dürfen selbst entscheiden, wer eintreten darf und wer nicht. Wer schonmal in einer Disco war, weiß, dass dort auch nicht lang herum diskutiert wird. Wenn man sich zur falschen Zeit am falschen Ort aufhält, wird man rausgeschmissen und bekommt Hausverbot. Da fragt keiner nach, ob man nun wirklich was getan hat.
Die Problematik mit dem Alkoholverbot und dem vermeintlichen Grundrechtseingriff, lässt sich auch leicht erklären. Die Grundrechte haben gewisse Eingriffsschranken, d.h. der Staat darf mit Rechtfertigungsgründen in bestimmte Grundrechte eingreifen und diese beschränken. In dem hier vorliegenden Fall kann er das Alkoholverbot dadurch rechtfertigen, dass das Wohl der Gemeinschaft in Gefahr ist, wenn sich Geschehnisse ereignen, wie im letzten Jahr. Vergleichbar ist das mit dem Rauchverbot. Eigentlich ein ganz klarer Eingriff in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Jedoch ist die Volksgesundheit ein höherrangiges Gut, auf dessen Grundlage ein solches Grundrecht eingeschränkt werden darf.
Wenn man dagegen vorgehen möchte, muss man schon Klage vor dem Verfassungsgericht einreichen…